Haushaltshilfe bei Schwangerschaft
EINLEITUNG
Wenn Sie wegen Schwangerschaft oder Entbindung den Haushalt vorübergehend nicht selbst führen können und diese Arbeit von keinem anderen Familienangehörigen übernommen werden kann, können Sie Unterstützung durch eine Haushaltshilfe bekommen.
Die Krankenkasse schickt Ihnen entweder eine Ersatzkraft oder erstattet Ihnen Ihre Kosten (in angemessener Höhe), wenn Sie selbst jemanden anstellen.
Nach der Geburt erhalten Sie in der Regel eine Haushaltshilfe, wenn Ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Kurmaßnahme (Vorsorgekur, medizinische Rehabilitationsmaßnahme und Mutter/Vater-Kind-Maßnahme) oder ähnlichen Gründen die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung hierfür ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch besteht ebenfalls nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet. Die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
Bevor Sie jemanden anstellen, sollten Sie sich vorab bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse informieren, welche Leistungen Sie erhalten können.
Die meisten gesetzlichen Krankenkassen arbeiten mit entsprechenden Organisationen zusammen und stellen eine Ersatzkraft. Falls dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbst organisierte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet.
ZUSTAENDIG
die gesetzlichen oder privaten Krankenkassen
VORAUSSETZUNG
- die haushaltsführende Person ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
- keine andere im Haushalt lebende Person kann die Haushaltsführung übernehmen
Wenn Sie Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind, hängt die Hilfe von den vertraglichen Regelungen ab, die Sie mit Ihrer Krankenversicherung vereinbart haben. Sie sollten sich daher im Zweifel bei Ihrer privaten Krankenversicherung erkundigen.
ABLAUF
Den "Antrag auf Haushaltshilfe" stellen Sie schriftlich bei Ihrer Krankenkasse. Manche Krankenkassen bieten den Antrag zum Download auf ihrer Homepage an. Sie können das Formular bei Ihrer Krankenkasse auch telefonisch anfordern.
Den ausgefüllten Antrag und die sonstigen Unterlagen können Sie persönlich bei Ihrer Krankenkasse vorbeibringen oder per Post übermitteln.
UNTERLAGEN
Ärztliches Attest, das folgende Informationen enthalten sollte:
- die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin
- den Tag der Entbindung
- die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthaltes
KOSTEN
Die Zuzahlung liegt zwischen 5 Euro und 10 Euro pro Tag.
RECHTSGRUNDLAGE
- § 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG) (Sonstige Leistungen)
- § 195 Reichsversicherungsordnung (RVO) (Leistungsumfang bei Schwangerschaft und Mutterschaft)
- § 199 Reichsversicherungsordnung (RVO) (Haushaltshilfe)
- § 38 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Haushaltshilfe)
- § 61 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Zuzahlungen)